Das UIG

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Gesetzliche Grundlagen

Die Planungen der E.ON Wasserkraft sehen an der derzeit bestehenden Sohlstützschwelle bei Flusskilometer… die Errichtung eines sogenannten Schlauchwehres in Kombination mit einem herkömmlichen Wasserkraftwerk vor. Dieses soll auf der östlichen Lechseite errichtet werden. Um die biologische Durchlässigkeit zu gewährleisten, ist auf östlicher Seite die Anlage eines Umgehungsbaches vorgesehen. Dieser soll in ein bestehendes Altwasser münden, welches bei einem Hochwasser, welches sich ca. vor 30 Jahren ereignete, entstanden ist. Dieses Altwasser wird aktuell vom Grundwasser gespeist. Entgegen den Verlautbarungen der E.ON ist jedoch eine Aufstauung des Lechs bis maximal 0,5 m vorgesehen.

 Das geplante Vorhaben ist nach Überzeugung der Lechallianz nach den vorliegenden Plänen, aber auch mit eventuellen Nachbesserungen, nicht genehmigungsfähig. Dies liegt an dem hohen Rechtsstatus, den der Lech in Augsburg aufweist:

 Der Augsburger Stadtwald einschließlich des Lechs und dessen östlicher Uferbereich ist Naturschutzgebiet. Darüber hinaus unterliegt das genannte Gebiet dem Schutzstatus eines FFH-Gebiets. Aufgrund der Einstufung als FFH-Gebiet sind nach § 34 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz Projekte in dem Gebiet einer Prüfung auf Verträglichkeit zu unterziehen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Aufgrund der schlechten Erhaltungszustände wichtiger Schutzgüter im FFH-Gebiet, die eine Verbesserung der Situation erforderlich machen, ist es schwer vorstellbar, dass die hohe Hürde der FFH-Verträglichkeit beim Bau von Wasserkraftwerken überwunden werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar, zumal von dem Vorhaben vermutlich auch der prioritäre Lebensraumtyp 91E0 „Weichholzaue“ betroffen wäre.

 Weitere zwingende Rechtsnormen des Naturschutzrechts stehen dem geplanten Vorhaben entgegen. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Störung führen können, verboten. Nach Art. 13 d Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von naturnahen Bereichen fließender Gewässer führen können, unzulässig.

 Auch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stadtwald Augsburg" steht dem geplanten Bauvorhaben entgegen. Nach § 4 dieser Verordnung ist es verboten, bauliche Anlagen im Naturschutzgebiet zu errichten. Es ist danach ferner verboten, Bodengrabungen vorzunehmen, Straßen und Wege neu anzulegen, Leitungen zu errichten oder zu verlegen und Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern.

 Die E.ON Bayern AG kann sich bei dem geplanten Vorhaben auch nicht auf das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energie (EEG) berufen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 26.02.2007 entschieden, dass sich aus dem EEG nicht notwendig ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ergibt. Nach dieser Entscheidung können zwingende Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts (Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz) der Errichtung und dem Betrieb einer privaten Wasserkraftanlage entgegenstehen (Aktenzeichen 8 ZB 06.879).

 Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in verschiedenen, hier anzuwendenden Rechtsvorschriften natürliche und naturnahe Gewässer sowie die Versetzung bestehender Gewässer in diesem Zustand gefordert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass die in § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG enthaltene Privilegierung einer vorhandenen Wasserkraftnutzung die Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber Eingriffen in entsprechende Gewässer durch neue Wasserkraftanlagen zeigt.

 Nach § 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet des Stadtwaldes Augsburg ist der Zweck der Ausweisung des Naturschutzgebietes unter anderem, die längste Lechfließstrecke in Bayern mit ihren Kiesbänken, dem Flussbett einschließlich Flussufern zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Ferner ist als Schutzzweck genannt, das Gebiet in seiner Funktion als Schwerpunkt der "Biotopbrücke Lechtal" zu stärken und die Lebensräume des Gebietes und darüber hinaus untereinander zu verbinden. Dieses Ziel verfolgt auch der Verein Lebensraum Lechtal, welchem zahlreicher Träger öffentlicher Belange angehören.

 Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hat, ähnlich dem Projekt "Wertach Vital", auch für den Lech und dem betroffenen Gebiet zwischen Staustufe 23 und Hochablaß entsprechende Planungen. Diese sehen den Abbau der bestehenden Sohlstützschwellen in dem genannten Bereich vor und eine Ersetzung derselben durch so genannte rauhe Rampen, um die Durchlässigkeit des Lechs wiederherzustellen. Darüber hinaus soll sich der Lech in dem Bereich zwischen den Hochwasserdeichen frei ausbreiten können, zu diesem Zweck soll das Flussbett verbreitert werden. Eine Eintiefung des Lechs soll damit verhindert und gleichzeitig eine Verbesserung des Hochwasserschutzes erreicht werden. Das Projekt trägt beim Wasserwirtschaftsamt den Namen "licca liber", was so viel bedeutet wie "Freier Lech".

 Nicht zuletzt dient eine solche Flussrenaturierung der Förderung der Naherholung und wird von der Bevölkerung sehr gut angenommen, wie das Projekt "Wertach Vital" oder die Renaturierung der Isar im Stadtgebiet München zeigen.

 All diese Ziele, die der Förderung des Wohls der Allgemeinheit dienen, würden durch die geplante Staustufe zunichte gemacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die E.ON Bayern AG im Bereich des Naturschutzgebiets an den vorhandenen Sohlstützschwellen den Bau weiterer Kraftwerke plant. Dies würde zu einer völligen Zerstörung der noch einzigen längeren freien Fließstrecke des Lechs in Bayern führen.

 Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass ganz überwiegende öffentliche Belange dem geplanten Bauvorhaben der E.ON Bayern AG entgegenstehen.


 

Höchstrichterliche Entscheidungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. März 2006,

VGHUrteil-Wasserkraft-Ilz.pdf